ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil von Offerte und Auftragsbestätigung.

Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA-Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen».

Preise und Verbindlichkeit

Alle Einheitspreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig.

Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für die Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.

Masse

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass +/- 5 mm gemäss SIA 342). Die CALIASTOREN AG ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen bis 12 mm auszugleichen.

Farbwahl

Die Farbwahl richtet sich bei Aluminiumprodukten nach der gültigen Farbkarte und bei Textilprodukten nach der gültigen Kollektion der CALIA-STOREN AG. 

Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis pro Farbe und Produkt für Mengen unter dem Minimalquantum.

Eine durch Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab schriftlicher Genehmigung des definierten Farbmusters.

Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Bei der Neubeschaffung sind die Zuschläge für die Extraanfertigung nochmals zu entrichten.

Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, Liefermöglichkeiten sowie Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten und sind zu tolerieren. 

Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie ab Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle

Die Lieferung erfolgt normalerweise kostenlos auf die Baustelle bzw. zu den entsprechenden Talbahnstationen. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenutzung sind zu gewährleisten. 

Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei Grossbaustellen muss ein Abstellplatz für Container zur Verfügung gestellt werden.

Bei Bahntransporten wird die Verpackung separat verrechnet. Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebändern abgedeckt werden. Sofern die Holzteile entgegen den Vorschriften der SIA-Normen 324/4.12 und 5.3 roh bestellt werden, wird jede Haftung für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Aufschwellen, Verziehen und Abblättern der Farbe infolge Feuchtigkeit oder Fäulnis.

Baureklame

Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt CALIA-STOREN AG eine Beteiligung an der Baureklame ab.

Montage

Die Montage muss in 1, ausnahmsweise höchstens 2 Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:

• die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen unter Beachtung der Einbaumasse

• die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen

• das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Aluminiumfassaden mit Gewindenieten, inkl. deren Lieferung

• die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen

• die Steindellenlöcher für Tore, die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhändigen von angepassten Jalousieladenflügeln nach der Fertigbehandlung

• die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen, Steckdosen usw.

• die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze

• eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende Gerüstung

• der Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie)

• der Mehraufwand infolge Nichteinhaltungen der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte

• die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion

• die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen (z. B. Kurbeln)

• die Mehrkosten wegen unverschuldeter Arbeitsunterbrüche

Die Zugänglichkeit muss durch den Besteller gewährleistet werden.

Beim Versetzen von Klebebeschlägeträger für die Klobenmontage und Sonnenstoren muss der Backstein mind. 15 cm Stärke aufweisen.

Müssen diese Arbeiten durch die CALIA-STOREN AG ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und zentrale Storensteuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten der CALIA-STOREN AG in Betrieb genommen werden.

Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt etappenweise und entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang. Unvorhergesehene, bauseits bedingte und kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet.

Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Vereinbarung oder aufgrund des VSR-Teuerungsindexes verrechnet. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Totalsumme: 40 % für Materialkosten, 30 % für Fabrikations- und Vertriebskosten sowie 20 % für Montagekosten. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen ohne anders lautende Vereinbarungen

• Bei Lieferungen bis CHF 3‘000.–, 30 Tage netto nach Rechnungsstellung

• Bei Lieferungen ab CHF 3‘000.– bis 30’000.–, Zwei Teilzahlungen: 60 % 10 Tage netto - bei Auftragserteilung mit AkontoRechnung – Montagetermin Zahlungseingang vorbehalten, Rest 40 % - 30 Tage netto nach Schlussrechnung

• Bei Lieferungen ab CHF 30‘000.– Drei Teilzahlungen: 60 % 10 Tage netto bei Auftragserteilung mit 1. AkontoRechnung, 30 % 10 Tage netto bei Lieferbestätigung des Lieferanten mit 2. AkontoRechnung – Montagetermin Zahlungseingänge vorbehalten, 10 % 30 Tage netto nach Schlussrechnung

EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Garantie

Die Garantiedauer beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum für komplette Storenanlagen inklusive Motorantriebe und Steuerungen. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen.

• Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grob fahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm oder Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezüglich VSR-Merkblatt).

• Bei Raff-Lamellenstoren mit flexiblen Lamellen und bei Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stürmischem Wetter, ebenso bei Rollladen und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor der Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind.

• Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.

• Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.

• Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.

• Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Prospekten des Unternehmers angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter die Garantie.

• Ebenfalls keine Garantie gibt es für Beschädigungen der Storen durch Gegenstände, die auf dem Boden oder Fenstersims stehen.

Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln bei Faltrollladen dürfen nicht demontiert werden.

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf Kosten und Verantwortung des Auftraggebers zu erstellen sind. 

Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

Umbauten und Renovationen

Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Die für die Revision notwenigen Demontagearbeiten erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Auftraggeber zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn vom Auftraggeber zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

• eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung

• die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig

• das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile

• die Bereitstellung von Mulden sowie die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials

• die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten

• die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume

• das Abdecken und Schützen von Böden

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fahrweid-Weiningen, der Hauptsitz der CALIA-STOREN AG.

8951 Fahrweid-Weiningen, 4. Januar 2023